Neben KfW und Pflegekassen, die mit Zuschüssen und / oder Förderkrediten insbesondere bauliche Maßnahmen im Rahmen einer alters-, behinderten und pflegegerechten Badsanierung fördern, leisten auch Krankenkassen einen Beitrag im Rahmen einer Badmodernisierung. Grundlage für die Krankenkassen Badsanierung bilden die §§ 33 ff SGB V. Das fünfte Sozialgesetzbuch enthält Normen und Regelungen für die gesetzlicher Krankenversicherung. Darin heißt es in § 33 Abs. 1 SGB V, dass Versicherte unter anderem Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen.
Was ist das Hilfsmittelverzeichnis?
Das Hilfsmittelverzeichnis ist ein Verzeichnis, das zur einheitlichen Orientierung auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben der Pflegeversicherung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt wurde. Es enthält eine Auflistung aller auf dem Markt erhältlichen Hilfsmittel und bildet eine wichtige Arbeitsgrundlage der gesetzlichen Krankenkassen. Hersteller von Hilfsmitteln, deren Produkt im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein, müssen hierzu einen Antrag beim GKV stellen und nach dessen Bewilligung können neue Hilfsmittel in den Katalog aufgenommen werden. Derzeit Stand Oktober 2019, sind rund 30.000 Artikel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und in verschiedenen Gruppen zusammengefasst. Durch Klicken auf das GKV Hilfsmittelverzeichnis gelangen Sie dorthin.
Was hat GKV Hilfsmittelverzeichnis mit einem Krankenkassen Zuschuss für die Badsanierung zu tun?
Das GKV Hilfsmittelverzeichnis enthält in der Gruppe 4 Bade- und Duschhilfen. Diese erhöhen bzw. ermöglichen gem. Definition GKV die Selbständigkeit bei der Durchführung der Körperpflege und körperhygienischen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren. Welche Hilfsmittel dies im Einzelnen sind bzw. sein können, ist im Folgenden weiter ausgeführt. Die Produktgruppe 4 beinhaltet folgende Produktuntergruppen:
- Badewannenlifter
- Badewannensitze
- Duschhilfen
- Badewanneneinsätze
- Sicherheitsgriffe und
- Aufrichtehilfen
Der Anwendungsort der Produkte dieser Produktgruppe begrenzt sich auf den häuslichen Bereich. Bei einem Wohnungswechsel des Versicherten können diese mitgenommen werden. Die Hilfsmittel unterteilen sich in mechanische und elektronische Hilfsmittel, in fest installierte und frei stehende oder in solche aus Kunststoff oder Metall. Hilfsmittel aus dem GKV Hilfsmittelverzeichnis als Krankenkassen Zuschuss für die Badsanierung, die fest mit der Badwand, dem Fußboden oder dem Badewannen- oder Duschboden verbunden werden, finden idealerweise bereits Berücksichtigung bei den Umbauarbeiten. Hierzu zählen z. B. an der Wand montierte Duschsitze und fest montierte Aufrichtehilfen und Badewannen bzw. Duschgriffe. Bei weiteren zu montierenden Hilfsmitteln, wie z. B. speziellen Seifenschalen, Toilettenpapierhaltern, Handtuchhaltern oder Brausehalter, ist für den Erhalt des Krankenkassen Zuschusses darauf zu achten, dass diese im GKV Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Sind sie dies nicht, trägt grundsätzlich der Kunde die Kosten (siehe hierzu unser Tipp). Zu beachten ist hierbei auch der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen oder weiterer (gewünschter) Heil- und Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen oder bei sog. allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, muss der Patient bzw. Auftraggeber die Mehr- sowie Folgekosten allein tragen.
Welche Anforderungen gelten beim Krankenkassen Zuschuss für die Badsanierung? Was ist noch zu beachten?
Damit eine gesetzliche Krankenkasse Hilfsmittel im Rahmen einer Badsanierung bezuschusst, muss ein Arzt diese verordnen. In den meisten Fällen fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Hausarztes, aber auch ein Facharzt kann diese verordnen. In dieser ärztlichen Verordnung muss die genaue Bezeichnung des Hilfsmittelt und dessen so genannte Hilfsmittelnummer enthalten sein. Anschließend muss der Antragsteller diese Verordnung bei einem durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Sanitärhaus oder sonstigem Fachhändler mit Institutionskennzeichen einreichen. Diese leiten die Anfrage an die entsprechende gesetzliche Krankenkasse weiter und warten auf deren Bewilligung. Erst nach deren Bewilligung wird das benötigte Hilfsmittel bestellt und mit der Krankenkasse abgerechnet.
Unser Tipp: Sorgfältige Planung der Badsanierung
Im Vorfeld einer Badsanierung ist eine sorgfältige Planung, auch unter Einbeziehung des Hausarztes, sehr sinnvoll. Fällt z. B. ein benötigtes oder gewünschtes Hilfsmittel nicht in den Bereich des Krankenkassen Zuschusses, ist alternativ zu prüfen, ob dieses als Bestandteil der Wohnumfeldverbesserung über Pflegekasse oder KfW gefördert und auf den hierüber gewährten Zuschuss angerechnet werden kann. Unsere Monteure von SchnellesBad Deutschland montieren gerne für Sie auch die über die Krankenkasse bezuschussten Hilfsmittel im Rahmen der alters- und pflegegerechten Badsanierung. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit uns auf und besprechen mit uns, welche Hilfsmittel zusätzlich montiert werden sollen.